AGB

ABG´s für die Unternehmen:

Berggasthaus zum Krunkelbach, Krunkelbachweg 10, Ust.ID: DE 156 633 049
Gasthaus Pension Hofeck, Hofeckweg 2, Ust.ID: DE 142 827 460
79872 Bernau
Tel.: 0049 (0)7675 338

– nachstehend „BGK/GH (Berggasthaus zum Krunkelbach / Gasthaus Hofeck)“ genannt –


1.    Geltungsbereich

1.1    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der BGK/GH. 

1.2    Abweichende Bestimmungen, auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Gastes, gelangen nur dann zur Anwendung, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart.


2.    Zustandekommen des Vertrages

2.1    Der Beherbergungsvertrag kommt zustande, indem der Gast einen Antrag in elektromischer oder schriftlicher Form abgibt (Zimmerbuchung), der durch das Buchungssystem oder schriftlich / mündlich vom BGK/GH angenommen wird. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung der Zimmerbuchung.
Dem BGK/GH steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Bei einer Buchung mittels Buchungssystems, kommt der Vertrag mit dem Zugang der elektronischen Buchungsbestätigung bei der die Buchung vornehmenden Person zustande. Ein weitere, insbesondere schriftliche Buchungsbestätigung erfolgt nicht.

2.2    Erfolgt die Zimmerbuchung durch einen Dritten für den Gast, haftet er dem BGK/GH gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Annahme-, Buchungsvertrag, sofern dem BGK/GH eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

2.3     Auf die Beherbergungsverträge sind neben den § 70 l ff. BGB das allgemeine Schuldrecht und die Regelungen des allgemeinen Mietrechts des BGB anzuwenden.

2.4    Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den BGK/GH.


3.    Preise und Leistungen

3.1     BGK/GH ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2    Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des BGK/GH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des BGK/GH gegenüber Dritten.

3.3    Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 12 Monate, und erhöht sich der vom BGK/GH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um max. 10% angehoben werden.

3.4    Die Preise können vom BGK/GH geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und der BGK/GH dem zustimmt.

3.5     Rechnungen des BGK/GH sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. 

Der Verzug setzt spätestens ein, wenn der Gast nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist der BGK/GH berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem BGK/GH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von 5,00 EUR erheben.

3.6    Der BGK/GH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit wird bei einer elektronischen Bestellung durch das Buchungssystem vorgegeben, oder können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der BGK/GH ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im BGK/GH aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

3.7    Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des BGK/GH aufrechnen oder mindern.

3.8   Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich An- und Abreisetermin, Aufenthaltsdauer, Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstigen ergänzenden Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann der BGK/GH ein Umbuchungsentgelt von 10,- pro Änderungsvorgang verlangen. Ist die Änderung nur geringfügig, so gilt das nicht.

3.9    Zahlungen in Fremdwährungen mit der Ausnahme von CH-FR (zum gängigen Tageskurs) und mit Verrechnungsschecks oder Kreditkartenzahlungen sind nicht möglich. Zahlungen am Aufenthaltsende durch Überweisung sind nicht möglich.

 

4.    Nicht in Anspruch genommenen Leistungen, Stornierung, Rücktritt des Gastes

4.1     Der BGK/GH räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  • Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat der BGK/GH Anspruch auf angemessene Entschädigung.
  • Der BGK/GH hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschalen betragen für
    • Zimmerbuchungen:
      • bis zum 31.Tag vor Buchungstermin 10%
      • bis zum 21.Tag vor Buchungstermin 20%
      • bis zum 11.Tag vor Buchungstermin 40% 
      • danach 100% des Zimmerpreises
    • nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lieferungen außerhalb der Zimmerbuchung mindestens 40% des vertraglich vereinbarten Preises. Je nach Aufwand und Art bis maximal 100% des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem BGK/GH zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem BGK/GH ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der BGK/GH durch anderweitige Verwendungen der BGK/GH-Leistungen erwirbt. 
      Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem BGK/GH kein Schaden oder der dem BGK/GH entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

4.2    Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies dem BGK/GH rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

4.3    Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, sofern der BGK/GH dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt hat, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat der BGK/GH keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim BGK/GH. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.


5.    Rücktritt des BGK/GH

5.1     Sofern dem Gast im Beherbergungsvertrag ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer 4.3 eingeräumt wurde, ist der BGK/GH ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des BGK/GH die Buchung nicht endgültig bestätigt.

5.2    Wird eine gemäß Ziffer 3.6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der BGK/GH gleichfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3    Ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund vom Vertrag ist davon unberührt. Es besteht insbesondere falls

  • höhere Gewalt oder andere vom BGK/GH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
  • der BGK/GH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der zu erbringenden Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des BGK/GH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des BGK/GH zuzurechnen ist;
  • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer 2.3 vorliegt;
  • ein Fall der Ziffer 6.3 vorliegt;
  • der BGK/GH von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des BGK/GH nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des BGK/GH gefährdet erscheinen;
  • der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

5.4    Der BGK/GH hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5.5    In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz. 


6.     An- und Abreise

6.1    Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, der BGK/GH hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.

6.2    Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab  15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

6.3    Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens  18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat der BGK/GH das Recht, gebuchte Zimmer nach  19:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem BGK/GH steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

6.4    Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens um  10:00 Uhr dem BGK/GH geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der BGK/GH über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab  15:00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem BGK/GH nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.


7.    Haftung

7.1    Der BGK/GH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der BGK/GH ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Veranstalter in demselben Umfang.

7.2    Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

7.3    Soweit dem Gast ein Pkw-Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, besteht keine Überwachungspflicht des BGK/GH, es sei denn, dies wurde individuell schriftlich in einem Verwahrungsvertrag vereinbart.

7.4    Weckaufträge werden vom BGK/GH mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

7.5    Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der BGK/GH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Der BGK/GH ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.

7.6    Die Verjährung der Ansprüche des Gastes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.


8.    Schlussbestimmungen

8.1    Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des BGK/GH.

8.2    Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des BGK/GH. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des BGK/GH. Der BGK/GH ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.

8.3    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.4    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

Bernau, den 01.01.2011